Im Rahmen der Begutachtung von Hörstörungen ist der Gutachter z. B. bei der Bewertung von MdE/GdB/GdS und der fachlichen Abschätzung des Grades der Wahrscheinlichkeit auf subjektive Angaben angewiesen. Daher werden die Ergebnisse von Tonund Sprachaudiometrie entsprechend der aktuellen Fassung der Königsteiner Empfehlung zur Begutachtung der Lärmschwerhörigkeit am Ende einer Plausibilitätsprüfung unterzogen. Schwieriger ist die Bewertung, wenn eine alleinige Tonschwellenaudiometrie vorliegt. Objektive Diagnostik (transitorisch evozierte otoakustische Emissionen, TEOAE und Distorsionsprodukte der otoakustischen Emissionen, DPOAE) und ggf. die Ableitung der auditorischen Hirnstammpotenziale sind inzwischen fester Bestandteil gutachterlicher Untersuchungen bei der Differenzierung von Störungen der Funktion der äußeren Haarzellen und retrocochleärer Affektionen. Sie dienen der zusätzlichen Überprüfung subjektiver Angaben bei einem eingeschränkten Hörvermögen. Auch die Abschätzung der Hörschwelle mittels einer Schwellenbestimmung anhand auditorischer Hirnstammpotenziale in einem Frequenzbereich von 0,5–4 kHz ist entsprechend der Lehrmeinung optionaler Bestandteil bei der HNO-Begutachtung. Eine bisher wenig berücksichtige, objektive Methode ist die Hörschwellenanalyse mit automatisierten Verfahren unter Anwendung stationärer Hirnstammpotenziale (auditory steady state responses, ASSR). Fallbericht
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