Habitus, code et codification
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Habitus, Rechtskode und Kodifizierung. ; Ist die Soziologie geradezu berufen, daran zu erinnern, das die Gesellschaft, einem Ausspruch von Montesquieu zufolge, nicht per Dekret verandert wird, so darf doch das Wissen um die gesellschaftlichen Bedingungen der Wirksamkeit von Rechtsakten weder zur Ignorierung noch zur Leugnung der spezifischen Wirksamkeit von Regel, Regelung und Gesetz fuhren. Die richtige Reaktion auf den Rechtsformalismus, die den konstitutiven Dispositionen des Habitus ihren Platz in der Erklarung der Praktiken wieder einraumt, impliziert keineswegs die Ausklammerung des eingentumlichen Effekts der explizit formulierten Regel, nicht zuletzt wenn sie, wie die juristische, mit Sanktionen einhergeht. Und wenn umgekehrt nicht aufier Zweifel steht, das das Recht insbesondere aufgrund der Kodifizierung, der Formung und Formulierung, der Neutralisierung und Systematisierung, welche die Professionellen der symbolischen Arbeit gemas den eigentumlichen Gesetzen ihres Universums ausfuhren, eine spezifische Wirkung ausubt, so vollzieht sich diese Wirkung, die sich im Gegensatz zur blofeen Nichtanwendung oder der auf reinem Zwang begrundeten An-wendung definiert, in dem und nur in dem Mase, wie das Recht gesellschaftlich anerkannt wird und auf eine wie immer stillschweigende und partielle Zustimmung deshalb trifft, weil es zumindest dem Anschein nach wirklichen Bedurfnissen und Interessen entspricht.