Das neue EU-Datenschutzrecht – von der Richtlinie zur Verordnung

nach nicht verpflichtet, die in dem Archiv gesammelten Beiträge vorab darauf zu überprüfen, ob Vorkehrungen zu treffen sind, um in ihnen vorkommende Namen von einer Auffindbarkeit durch Suchmaschinen auszunehmen. Eine solche Verpflichtung entsteht erst, wenn der Betreiber des Internetforums durch einen qualifizierten Hinweis des Betroffenen darauf aufmerksam gemacht wird, dass die fortdauernde Auffindbarkeit des Beitrags durch Namenssuche nunmehr sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt und Vorkehrungen gegen diese Verletzung zu treffen sind. Handelt es sich bei dem Archiv um ein solches, in das Beiträge dritter Anbieter eingestellt sind, hat der Betreiber des Archivs ggf. bei diesen anzufragen. Erst dann, wenn sich danach ergibt, dass die Auffindbarkeit des Beitrags einzuschränken ist, setzt die Verantwortlichkeit des Archivbetreibers ein. Diese Voraussetzungen liegen hier indessen vor, weil die Beklagte nach der Antragsänderung durch den Kläger Gelegenheit erhalten hat, zu dessen geändertem Begehren Stellung zu nehmen, und die beanstandeten Beiträge von ihr selbst stammen. (...)