Entwurf eines neuen Bundesdatenschutzgesetzes
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Viele wollen es nicht wahrhaben, weil es ihren Hoffnungen nicht entspricht. Aber die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) bietet kein unionsweit einheitliches und kohärentes Datenschutzrecht und auch keinen Neuanfang für einen zukunftsfähigen Datenschutz. In ihrer verabschiedeten Form bietet sie nur einen Rahmen für eine Ko-Regulierung des Datenschutzes durch die Union und die Mitgliedstaaten. Als Grundverordnung regelt sie den Datenschutz nur im Grundsatz abschließend und ist in sehr vielen Details ergänzungsbedürftig. Mit 70 Öffnungsklauseln für die Mitgliedstaaten und vielen unbestimmten und ausfüllungsbedürftigen Rechtsbegriffen ist sie eine Richtlinie im Gewand einer Verordnung. Die Datenschutz-Grundverordnung ist für ihre Umsetzung in Wirtschaft und Verwaltung, für ihre Vollzugsfähigkeit in der Praxis und für die Realisierung ihrer wenigen Reformansätze auf unterstützende nationalstaatliche Regelung angewiesen. Nur wenn die Mitgliedstaaten die neuen Steuerungsansätze wie die datenschutzgerechten Gestaltungen von Technik und Organisation der Datenverarbeitung und die datenschutzfreundlichen Voreinstellungen von IT-Systemen, die DatenschutzFolgenabschätzung und die Zertifizierung von Datenverarbeitungsvorgängen konstruktiv und reformorientiert aufgreifen und ihre Regelungsspielräume aktiv für eine Modernisierung des Datenschutzrechts nutzen, werden diese Wirklichkeit werden. Für die Mitgliedstaaten in der Union hat der Datenschutz in der Bundesrepublik Deutschland Vorbildfunktion. Dies wird für die Umsetzungsgesetze zur DatenschutzGrundverordnung erst recht gelten. Kleinere Mitgliedstaaten, die im Datenschutz nicht so weit entwickelt sind, werden sich an dem Umsetzungsgesetz in Deutschland orientieren. Ob die reformorientierten Ansätze der Verordnung in der Europäischen Union in der Praxis realisiert werden, hängt stark von den einschlägigen legislativen Maßnahmen in Deutschland ab. Die Umsetzung des Regelungsimpulses der Verordnung in ein neues Bundesdatenschutzgesetz wird auch als Vorbild für die Datenschutzregelungen in den Ländern und für die Überarbeitungen der bereichsspezifischen Datenschutzgesetze wirken. Dem Entwurf eines neuen Bundesdatenschutzgesetzes, den die Bundesregierung am 1. Februar 2017 in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht hat, kommt daher eine große rechtspolitische Bedeutung zu. Er ist als Art. 1 eingebettet in den Entwurf eines Artikelgesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (DatenschutzAnpassungsund –Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU). Der Entwurf eines neuen Bundesdatenschutzgesetzes enthält in Teil 1 gemeinsame Bestimmungen, in Teil 2 Anpassungen des allgemeine Datenschutzrechts des Bundes an die DatenschutzGrundverordnung und in Teil 3 die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Datenschutz im Bereich der Justiz und Polizei im allgemeinen Datenschutzrecht des Bundes. Er ist mit 85 Paragraphen beinahe doppelt so umfangreich wie das bisherige Bundesdatenschutzgesetz. Diese Neufassung soll das geltende Bundesdatenschutzgesetz mit Geltung der Datenschutz-Grundverordnung in den Mitgliedstaaten zum 28. Mai 2018 ablösen. Daher soll der vorgelegte Entwurf noch in dieser Legislaturperiode, wegen der Bundestagswahlen im September 2017 also vor der Sommerpause 2017, als Gesetz verabschiedet werden. Da die Bundesregierung den Entwurf erst spät in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht hat, bleiben für Bundestag und Bundesrat sowie für die Öffentlichkeit nur wenig Zeit, sich mit diesem so wichtigen Gesetzgebungsvorhaben intensiv auseinanderzusetzen und konstruktive Vorschläge zu entwickeln, die den Entwurf verbessern. Da das Gesetz alle Wirtschafts-, Verwaltungsund Lebensbereiche betrifft, muss diese Diskussion gesellschaftsweit geführt werden und die Chance haben, vom