Stellungnahme der DGRI zum Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (COM[2016]590 final)

Person, die letztlich als Endkunde zu identifizieren ist. Zum anderen kann man hier den „Namen“ nicht nur im Sinne des Personennamens, sondern im Sinne der Identifizierung verstehen, die dem Netzbetreiber (als Adressat der richterlichen Gestattung) hinsichtlich des Anschlussinhabers vorliegt. Es erscheint mir fernliegend, dass mit der Wortwahl „Namen“ in einem richterlichen Gestattungstenor eine gegenteilige Begrenzung beabsichtigt wäre. Naheliegender erscheint, dass sich Antragstellung und richterlicher Beschluss insofern an § 101 Abs. 3 UrhG orientieren werden, der nun einmal von der Auskunft über den „Namen“ spricht44