Grundrechtskultur in Europa
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Gegenentwürfe zur zivilen Gesellschaft gesehen haben. Die nationalstaatliche Diktatur hinterließ ein vom Krieg zerstörtes Land und einen von „rassistischer“ Überlegenheit geprägten Staat, der nach Carl Schmitt auf „eine reine, nicht räsonierende und nicht diskutierende, sich nicht rechtfertigende, also aus dem Nichts geschaffene absolute Entscheidung“ reduziert war.1 Die kommunistische Diktatur hat auf die Transformation sozialistischer Planwirtschaft gesetzt, deren realpolitische Entwicklungen sich unabhängig von Recht und Gesetz vollziehen sollten. Solcherart holistische bzw. fundamentalistische Theorien von Gesellschaft sind nach K. R. Popper mit einer offenen Gesellschaft unvereinbar.2 Sie kommen mit knallenden Argumenten einher und dulden keinen Widerspruch. Sie können jede Bestimmung der Verfassung ändern und aus einem Staat mit Grundrechten auch einen solchen ohne Grundrechte machen. Gesetze mit verfassungsdurchbrechendem Charakter sind im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland nicht zulässig. In der deutschen Grundrechtsgeschichte findet sich im Anschluss an die Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) erstmalig ein Bekenntnis zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft (Art. 1 Abs. 2 GG). Gegenüber der Weimarer Reichsverfassung werden wichtige Neuerungen normiert (Vorrang der Verfassung, das Erfordernis der Wortlautänderung oder -ergänzung zur Änderung des Grundgesetzes und die Kontrollkompetenzen des Bundesverfassungsgerichts).3 Das Grundgesetz enthält eine sogenannte Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG), die verhindern soll, dass die geltende Verfassungsordnung in ihrer Substanz beseitigt und zur nachträglichen Legalisierung einer Diktatur missbraucht werden kann. Im Rückblick auf die Geschichte der Grundrechte kann festgestellt werden, dass die Grundrechte unter der Rechtsprechung des höchsten deutschen Gerichts eine beispiellose Präsenz und Wirkkraft erlangt haben und zugleich subjektiv-objektivrechtliche Wirkungen entfalten, zu deren Schutz grundrechtsfördernde und -sichernde Einrichtungen verlangt werden.4