COVID-19 als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall: Überlegungen zu Versicherungsschutz und Meldepflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung

Zusammenfassung Eine COVID-19-Erkrankung kann Berufskrankheit oder Arbeitsunfall sein. Eine Anerkennung als Berufskrankheit 3101 kann erfolgen, wenn die Erkrankung bei versicherten Personen auftritt, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in einem von vier Bereichen einer gegenüber der Allgemeinbevölkerung wesentlich erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt waren: (1) Gesundheitsdienst, (2) Wohlfahrtspflege, (3) Laboratorium oder (4) bei anderer Tätigkeit mit ähnlich wie bei (1) bis (3) erhöhter Infektionsgefahr. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Selbständige – soweit nicht befreit – und Ehrenamtliche. Gesetzlich meldepflichtig ist die COVID-19-Erkrankung, meist in Verbindung mit zeitnahem SARS-CoV-2-Erregernachweis. Eine COVID-19-Erkrankung kann dann als Arbeitsunfall vorliegen, wenn sich der intensive und direkte Kontakt zu infizierten Personen nicht bestimmungsgemäß wie bei der Berufskrankheit 3101, sondern anderweitig situativ aus der versicherten Tätigkeit ergibt.