Inverkehrbringen und Verwendung von Bauprodukten – die Bauproduktenrichtlinie und ihre Umsetzung
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Ende 1988 ist die Bauproduktenrichtlinie erlassen worden, die das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bauprodukten innerhalb der EU regelt. Die Umsetzung dieser Richtlinie ist mit Schwierigkeiten verbunden und wirft Probleme auf, fuer deren Loesung es bisher keine Praezedenzfaelle gibt. Der Beitrag befasst sich mit der Bauproduktenregel im europaeischen Rechtsraum, ihren Besonderheiten, der Umsetzung in das deutsche Regelwerk und die Schwierigkeiten und Probleme, die dabei aufgetreten sind. Bis vor einigen Jahren wurde eine Richtlinie, wie die Bauproduktenrichtlinie, von den Kommissionsdiensten als am besten geeignetes Instrument zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Europa angesehen. Spaeter wurde diese Auffassung durch den Neuen Ansatz geaendert, bei dem Richtlinien nur noch die wesentlichen Anforderungen enthalten sollen, die das Produkt oder die Produktgruppe erfuellen muessen. Diese wesentlichen Anforderungen sind dann bei der Erarbeitung der technischen Spezifikationen zu beruecksichtigen. Die Bauproduktenrichtlinie (BPR) stellt nach dem Neuen Ansatz einen Sonderfall dar, da sich die in der BPR genannten wesentlichen Anforderungen nicht an die Bauprodukte richten, sondern an die Bauwerke, die mit diesen Produkten hergestellt werden. Dies bedeutet auch, dass der Weg zur CE-Kennzeichnung bei der BPR anders aussieht als bei anderen Richtlinien nach dem Neuen Ansatz. Der Beitrag geht auch auf die Aufgaben des Staendigen Ausschusses fuer das Bauwesen, das Verfahren der Konformitaetsbescheinigung und die Abgrenzung zu anderen fuer das Bauprodukt relevanten Richtlinien ein. Ein weiteres Kapitel des Berichts befasst sich mit der Umsetzung der fuer Bauprodukte massgebenden europaeischen Regelungen in die deutschen Regelwerke. Ausserdem wird eingegangen auf die Normungsauftraege an CEN durch die Mandate und die Gruende fuer Maengel in harmonisierten Normen. Abschliessend wird die vorgesehene Aenderung der Bauproduktenrichtlinie angesprochen, die 2008 in Kraft treten soll, allerdings mit einer Uebergangsfrist bis zum Jahr 2010.