Datenschutz und Meinungsfreiheit nach der Datenschutzgrundverordnung
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Leitsätze der Redaktion 1. Ein Autohaus muss sich das Wissen des Pkw-Herstellers, dass die beworbenen Angaben zum Schadstoffausstoß objektiv unrichtig sind, zurechnen lassen, wenn es zu dem entsprechenden Autokonzern gehört oder den Rechtsschein der Konzernzugehörigkeit erweckt. 2. Bei einer Täuschung über die Schadstoffwerte ist die Anfechtung des Kaufvertrages durch den Autokäufer auch dann möglich, wenn die Manipulation nur ein geringes Ausmaß hat.