Ein neues Grundrecht

Seit dem 1.9.2007 ist außerdem nach § 66a Abs. 1 Satz 4 TKG nicht nur der Preis für Anrufe aus dem Festnetz anzugeben, sondern es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Preise für Anrufe aus dem Mobilfunk davon abweichen können. Auf diese Möglichkeit wurde bei keinem der Testanrufe im Oktober 2007 hingewiesen. Auch dadurch hat die Antragstellerin mehrfach gegen die Preisangabepflicht verstoßen.