Sozialdatenschutz — eine Frage des Beschäftigtendatenschutzes?

ZusammenfassungIm Bereich des Sozialdatenschutzes besteht im Zusammenhang mit dem Beschäftigtendatenschutz ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Die Regierungsparteien haben sich im Koalitionsvertrag darauf geeinigt, dass nach Jahren der Diskussion der Beschäftigtendatenschutz in einem Kapitel des BDSG geregelt werden soll. Hier kann die Frage dahingestellt bleiben, ob nicht eine bereichsspezifische Regelung effektiver wäre. Eine Verbindung zwischen Beschäftigtendatenschutz und Sozialdatenschutz wurde jedenfalls bisher nicht ins Visier genommen. Eine solche Verknüpfung ist jedoch notwendig, wie die nachfolgend aufgezeigten Konfliktfelder und der nachfolgend geschilderte Fall beispielhaft zeigen. Sie deuten die datenschutzrechtlichen Schwierigkeiten an, die durch das Fehlen eines Beschäftigtendatenschutzgesetzes für Beschäftigte im Bereich der Jugendhilfe entstehen können. Anschließend sollen sachgerechte Antworten ausgelotet werden. Sie führen gleichzeitig zu der kritischen Frage nach der Zuständigkeit von Aufsichtsbehörden und Landesdatenschutzbeauftragten in Fällen, in denen die Tätigkeit öffentlicher (hier Jugendamt und Heimaufsicht) und nicht-öffentlicher Stellen (hier freie Träger der Jugendhilfe) eng aufeinander abgestimmt werden muss.