Das Bundesverfassungsgericht und Telemedienwahlen

Der Gesetzgeber hat es vers umt, die Datenschutznovelle zu nutzen, um dem BDSG eine klarere Fassung zu geben. Gerade im Bereich der §§ 28 ff. BDSG w re dies nicht nur f r die von der Datenverarbeitung Betroffenen, sondern auch f r die Wirtschaft ein w nschenswerter Schritt gewesen. Diese sieht sich in der t glichen Praxis zuk nftig noch mehr als bisher mit komplexen und dar ber hinaus teilweise unvollst ndigen und auslegungsbed rftigen Regelungen konfrontiert. Und ob die neuen Bußgeldtatbest nde in Verbindung mit den erweiterten Befugnissen der Aufsichtsbehçrden zu einer Verbesserung der Datenschutzsituation f hren, ist zweifelhaft – ohne bessere finanzielle Ausstattung der Behçrden wird dies voraussichtlich nicht der Fall sein.